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Wirksamkeit einer Verfahrensvollmacht eines Anwalts im Betreuungsverfahren ist nicht von Amts wegen zu prüfen

Montag, 10.07.2023 | Person: Thomas Brinkmann

Ein Betroffener kann sich in seinem Betreuungsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen und zwar unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit und diesen wirksam beauftragen. Die Vollmacht ist nach dem Beschluss des BGH vom 03.05.2023 – XII ZB 442/22 nur von Amts wegen zu prüfen, wenn es begründete Zweifel an ihrer Wirksamkeit gibt. Die fehlende Geschäftsfähigkeit der Betreuten sei dafür im Betreuungsverfahren kein Argument.

1.

Eine schwer demente Frau wandte sich gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers mit der Begründung, dass sie bereits zuvor einer Enkelin eine Generalvollmacht erteilt habe und es hierbei auch bleiben solle. Das zweitinstanzlich zuständige Landgericht hatte die Zulässigkeit der Beschwerde bezweifelt mit der Begründung, dass eine Vollmacht des in ihrem Namen auftretenden Anwalts nicht aktenkundig sei und wegen ihrer aufkommenden Geschäftsunfähigkeit wohl auch nichtig sei.

2.

Der BGH hat im Hinblick auf § 11 Satz 4 FamFG jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Norm regele, dass das Gericht in Betreuungsverfahren einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen muss, wenn kein Anwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt. Sofern Betroffene aber durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, ist die Vollmacht nur auf Antrag anderer Beteiligter und nicht von Amts wegen zu überprüfen. Etwas anderes würde nur gelten bei begründeten Zweifeln an Wirksamkeit oder Fortbestehen der Vollmacht, für die es tatsächliche Anhaltspunkte bräuchte. Es wird klargestellt, dass solche Zweifel im Betreuungsverfahren insbesondere nicht deshalb bestehen, weil die Betroffene möglicherweise nicht geschäftsfähig sei. § 275 FamFG würde Betroffene im Betreuungsverfahren unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit für uneingeschränkt verfahrensfähig erklären und damit auch befugt, ein Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen.
 
In der Sache selber hat der BGH gerügt, dass die Betreute vor der Bestellung des Betreuers nicht persönlich angehört worden sei und darauf hingewiesen, dass zwar der Wille der Betreuten grundsätzlich zu beachten sei, wenn diese eine bestimmte Familienangehörige als Betreuerin wünscht. Sofern dies aber zu erheblichen familiären Konflikten führen könne, die der Betreuten Schaden oder die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden könnte, wäre die gewünschte Person möglicherweise nicht geeignet das Amt des Betreuers zu übernehmen.
Auf Basis des aus Sicht der Partnerin formwirksam errichteten privatschriftlichen Testament beantragte diese den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies. Dem waren die Neffen und Nichten im Erbscheinsverfahren entgegengetreten. Das Nachlassgericht sah in dem handschriftlich geschriebenen Bierzettel kein formwirksames Testament und kündigte an, zu Gunsten der Nichten und Neffen einen Erbschein zu erlassen. Hiergegen wandte sich die Partnerin mit Ihrem Rechtsmittel.

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