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Verjährung von in der ersten Schlussrechnung „vergessenen“ Forderungen

Montag, 08.07.2024 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer

Die Schlussrechnungsforderung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch durch Abnahme und Stellung einer (prüfbaren) Schlussrechnung fällig geworden ist.

Dabei betont das Kammergericht, Urteil vom 12.12.2023, 21 U 47/22, den für den Bauvertrag wohl allgemein anerkannten Grundsatz, dass die gesamte Schlussrechnungsforderung einheitlich fällig wird und auch einheitlich verjährt. Für eine irrtümlich vergessene Rechnungsposition oder Teilforderung beginnt also die Verjährung zu laufen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war. Anderes gilt nur für solche Rechnungsposten oder Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten (etwa deshalb, weil dem Auftragnehmer die für die Aufnahme und Abrechnung dieser Positionen erforderlichen Kenntnisse bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht vorlagen und noch nicht vorliegen mussten.

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