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Reichweite eines Bargeldvermächtnisses

Freitag, 10.05.2024 | Person: Mark Wilmking

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.12.2023 (Az. 3 U 8/23) entschieden, dass der Begriff des Barvermögens heutzutage das gesamte Geld umfasst, welches sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist, während Wertpapiere nicht unter den Begriff des Barvermögens fallen, da Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens bereits mit abgedeckt sind, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

Sachverhalt

Der Erblasser errichtete am 16.04.2018 ein notarielles Testament, in dem er zwei seiner Kinder als Erben einsetzte. Zu Gunsten eines dritten Kindes, das nicht als Erbe eingesetzt wurde, errichtete er ein Vermächtnis. In § 3 des notariellen Testamentes vom 16.04.2018 beschwerte der Erblasser die Erben mit einem Vermächtnis zu Gunsten des dritten Kindes wie folgt:
 
„Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem Drittelanteil an meine Tochter C, geboren am …, ausgezahlt werden“.
 
Die Vermächtnisnehmerin hat dann zunächst im Wege der Stufenklage gegenüber den beiden anderen Geschwistern Auskunft über den Bestand des gesamten Kapitalvermögens begehrt. Nach schriftlicher Auskunft der Erben belief sich das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) auf insgesamt € 192.108,98, wobei das Kontovermögen sich auf insgesamt €152.778,88 bezifferte, Genossenschaftsanteile auf € 3.000,00, ein Depotvermögen auf insgesamt € 34.291,87, im Nachlass vorgefundenes Bargeld auf € 70,15 und weiteres von der Vermächtnisnehmerin bereits aufgefundenes und in Besitz genommenes Bargeld in Höhe von € 1.968,08.
 
Die Vermächtnisnehmerin war der Auffassung, dass der Erblasser unter dem Begriff „Barvermögen“ seine gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliches Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sei. Die Erben waren der Auffassung, der Erblasser habe unter dem Begriff „Barvermögen“ lediglich das vorhandene Bargeld verstanden.
 
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die beiden Erben als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 64.036,32 nebst Zinsen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hatte die Vermächtnisnehmerin den von ihr aufgefundenen Bargeldbetrag in Höhe von € 1.968,08 an die Erben ausgezahlt. Die Erben haben sich gegen die Verurteilung in erster Instanz mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg gewandt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dann aufgrund der teilweise erfolgreichen Berufung zu Gunsten der Vermächtnisnehmerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 51.605,70 für begründet erachtet.

Entscheidung des OLG Oldenburg

Die Erben hatten ihre Berufung insbesondere darauf gestützt, dass der Vermächtnisnehmerin lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des Bargeldes zustand, indes aber keine darüberhinausgehenden Vermögenswerte. Denn der Begriff des Barvermögens war zwischen den Parteien streitig. Der Begriff des Barvermögens ist aber zur Überzeugung des Oberlandesgerichtes Oldenburg in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs so zu verstehen, dass damit das Bargeld im engeren Sinne (damit das von der Klägerin aufgefundene und in Besitz genommene Bargeld sowie das weitere im Nachlass befundene Bargeld) einschließlich der bei Banken befindlichen sofortverfügbaren Gelder zu verstehen sei. Die Verwendung von Bargeld im eigentlichen Sinne ist nach Auffassung des OLG Oldenburg heute bereits nicht mehr in dem Maße üblich, wie dies früher einmal der Fall war. Durch die vermehrte Kartenzahlung hat sich damit auch die Verkehrsanschauung des Wortbegriffes „bar“ verschoben. Der Begriff des Bargeldes umfasst damit heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Dagegen fallen Wertpapiere nicht unter den Begriff des „Barvermögens“. Denn Wertpapiere werden durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das „Barvermögen“ einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt. Die Vermächtnisnehmerin konnte aber nicht beweisen, dass der Erblasser entgegen der oben vom OLG Oldenburg vorgenommenen grundsätzlichen Begriffsbestimmung mit dem Begriff des „Barvermögens“ auch das weitere nicht sofort verfügbare Kapital in Form der Genossenschaftsanteile und der Wertpapiere gemeint hatte, also das gesamte Kapitalvermögen.

Resümee

Das Oberlandesgericht Oldenburg reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen, mit denen die Obergerichte sich bemühen, den Begriff des „Barvermögens“ im Rahmen der Testamentsauslegung näher zu definieren. Mangels einer Legaldefinition muss hier eine Auslegung des Testamentes erfolgen, wobei die Entscheidung sehr deutlich und exemplarisch aufzeigt, welche Schwierigkeiten damit verbunden sind. Denn gerade Begriffe des Alltages sind nicht einfach allgemeingültig zu definieren. Gerade beim Begriff des Barvermögens dürften ältere Menschen ein anderes Verständnis haben als jüngere, nämlich ältere eher in die Richtung, als dass mit Barvermögen lediglich das „Bargeld“ im klassischen Sinne gemeint ist, während jüngere Menschen, die vielmehr an die bargeldlose Bezahlung gewohnt sind, eher den weiteren Begriff des Oberlandesgerichtes Oldenburg vor Augen haben dürften. In einer Vielzahl von Fällen werden Zahlungen heute bereits über Mobilfunktelefone oder Smartwatches und dort hinterlegte Zahlungsmittel abgewickelt. Interessant wird es sein, wie Gerichte dann mögliche Bitcoins, die auf einen physischen Datenträger gespeichert sind, bewerten.
 
Einmal mehr zeigt also die Schwierigkeit der Testamentsauslegung auf, dass schon bei Errichtung des Testamentes es wünschenswert ist, dass der Erblasser, sei es, dass er das Testament ganz alleine errichtet oder mithilfe eines ihn beratenden Rechtsanwaltes oder sogar ein notarielles Testament, diese Schwierigkeiten bereits vorhergesehen werden und durch eine klare Begriffsbestimmung klargestellt wird, was der Erblasser im Ergebnis unter dem Begriff Barvermögen unter Berücksichtigung seines vorhandenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehenden Vermögens tatsächlich versteht und meint. Dann kann es gar nicht zu Schwierigkeiten bei der Testamentsauslegung kommen, wenn denn eine klare Begriffsdefinition bereits im Testament vorgenommen wird.

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