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Keine Annahme eines Nachtragsangebotes durch Schweigen

Donnerstag, 13.06.2024 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer

Das Schweigen des Auftraggebers auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers gilt – auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr – nicht als Annahme des Nachtragsangebotes.

Oftmals geschieht es im Bauverlauf, dass der Auftragnehmer Nachtragsangebote unterbreitet, solange der Auftraggeber nicht ausdrücklich Stellung nimmt, während der Auftragnehmer die Leistungen dann ausführt und der Auftraggeber das geschehen lässt.
Das OLG Brandenburg hatte darin die konkludente Annahme eines solchen Angebotes gesehen, weil der Auftraggeber in solchen Fällen zum ausdrücklichen Widerspruch verpflichtet sei, wenn er das Nachtragsangebot nicht annehmen wolle.
Das OLG München, Beschluss vom 03.02.2023, 28 U 5927/22 hat anders entschieden. Durch bloßes „Schweigen und Entgegennehmen“ komme hier kein Vertrag zustande.

Es kommt dann allenfalls ein Anspruch des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht – allerdings auch nur dann, wenn die Leistung für den Auftraggeber werthaltig ist, etwa weil sie für ein ordnungsgemäßes, funktionsfähiges Gewerk erforderlich war oder von ihm tatsächlich verwertet wird. Der Anspruch ist dann aber auf den objektiven Wert der Leistungen begrenzt.

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