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Kein Widerruf eines Verwaltungsaktes über die Bewilligung eines persönlichen Budgets bei Nichteinhalten einer Abrede

Montag, 22.08.2022 | Person: Thomas Brinkmann

Das BSG hat mit Urteil vom 11.08.2022 – B8 SO 3/21 R – die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und entschieden, dass bei Nichterreichung in der Zielvereinbarung im Rahmen der Abrede zur Bewilligung eines persönlichen Budgets der Verwaltungsakt über die Bewilligung nicht aufgehoben werden kann.

1.

Der Sozialleistungsträger hatte die Entscheidung über die Bewilligung eines persönlichen Budgets mit Bescheid aufgehoben und die bisher gewährten Leistungen zurückgefordert. Hiergegen wehrte sich der 19-jährige schwerbehinderte Kläger. Dieser hatte Leistung der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten. Der Kläger leidet an einem Gendefekt und ist auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Eine dauerhafte Betreuung ist erforderlich. Mit der Bewilligung der Leistung des persönlichen Budgets sollte sichergestellt werden, dass der Kläger im Haushalt der Eltern verbleiben konnte. Aufgrund des großen Betreuungsbedarfs wurde das persönliche Budget von dem Sozialleistungsträger zuletzt auf 7.750,00 € im Monat erhöht. Mit der Bewilligung wurde dem Kläger bzw. dessen Eltern auferlegt, nachzuweisen, dass die Gelder sachgerecht für die Betreuung des Klägers verwendet werden. Dies war nach Auffassung des Sozialleistungsträgers nicht der Fall, sodass die Bewilligung des persönlichen Budgets widerrufen und ein Betrag in Höhe von insgesamt 250.800,00 € für 33 Monate zurückgefordert wurde. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BSG hat die Urteile aufgehoben.

2.

Nach Auffassung des BSG war die Vereinbarung der Nebenabrede im Rahmen einer Zielvereinbarung unwirksam. Zwar könnten die bewilligten Leistungen im Rahmen des Verwaltungsaktes konkretisiert werden, die Behörde ist aber nicht berechtigt, dem Leistungsempfänger des persönlichen Budgets konkrete Verhaltenspflichten aufzuerlegen im Rahmen der Zweckbestimmung der Leistungen und damit den Hilfebedürftigen für den Erfolg der Maßnahme verantwortlich machen. Da es einer Verletzung einer wirksam vereinbarten Pflicht zur genauen Mittelverwendung fehlen würde, konnte der Verwaltungsakt auch nicht nach § 47 Abs. 2 S. 1 SGB X widerrufen werden. Hiernach kann ein rechtmäßig begünstigter Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung des persönlichen Budgets wurde nach Auffassung des BSG nicht mit einer derart wirksamen Auflage verbunden, sodass ein Widerruf nicht möglich war.

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