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Die Angabe im Impressum einer Webseite, die zuständige Aufsichtsbehörde sei das „Königreich Deutschland“ verstößt gegen § 5 Telemediengesetz.

Dienstag, 20.08.2024 | Person: Sebastian Mesek

Auf der Webseite einer Kampfschule wurde angegeben, dass das „Königreich Deutschland“ als Aufsichtsbehörde für die Kampfschule zuständig sei...

Sachverhalt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen äußerst kuriosen Fall zu entscheiden. Auf der Webseite einer Kampfschule wurde angegeben, dass das „Königreich Deutschland“ als Aufsichtsbehörde für die Kampfschule zuständig sei. Ferner wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass man für die Dauer der Geschäftsbeziehung temporär zum Königreich Deutschland gehöre und damit dessen Verfassung, dessen Gesetze und die Gerichtsbarkeit des Königreich Deutschlands für die Dauer der Geschäftsbeziehung anerkenne.

Urteil

Die Beklagte wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 23.05.2024 (Aktenzeichen 20 UKL 6/23) verurteilt, die entsprechenden Angaben im Impressum zu unterlassen und die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht länger zu verwenden.

Die Angabe, die Aufsichtsbehörde sei das „Königreich Deutschland“, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichtes irreführend und verstößt gegen § 5 TMG. Zum anderen sei die beklagte Kampfschule schon gewerberechtlich nicht zulassungsbedürftig, so dass eine zuständige Aufsichtsbehörde auch aus dem Grunde ohnehin nicht existiere. Jedenfalls sei nicht ein „Königreich Deutschland“ die vorliegend zu nennende zuständige Aufsichtsbehörde.

Die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war dann unwirksam, da den in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Inanspruchnahme deutscher Gerichte nicht genommen werden kann. Auch kann ein in Deutschland ansässiger Verbraucher den zwingenden Vorschriften des deutschen Rechtes nicht entzogen werden.

Die Auffassung der Beklagten, sein Betriebsgrundstück gehöre zum „Königreich Deutschland“ und nicht zur Bundesrepublik Deutschland half ihm dann auch nicht weiter. Mit der gebotenen aber in derartigen Fällen sicherlich nicht leicht einzuhaltenden Ernsthaftigkeit wies das Oberlandesgericht den Beklagten darauf hin, dass ein deutsches Gericht verfassungsrechtlich schon daran gehindert sei, die einseitige Sezession deutschen Staatsgebietes anzuerkennen. Zum anderen existiere auch völkerrechtlich kein Staat „Königreich Deutschland“. Zwar sei ein Gericht nicht daran gehindert, die Existenz eines fremden Staates von sich aus ohne Erklärung der Bundesregierung festzustellen. Es fehle jedoch an einem hinreichend konsolidierten Staatsgebiet. Der Beklagte dürfe sich zwar zu einem „Königreich Deutschland“ zugehörig fühlen und dies auch so mitteilen. Rechtliche Konsequenzen für die Allgemeinheit und für seine Kunden ergeben sich hieraus jedoch nicht.

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