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Ein WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr (bzw. ein von diesem eingeschalteter Architekt) überwachen und die Unternehmerrechnungen prüfen.

Montag, 24.06.2024 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer

Hat Eigentümergemeinschaft mit einem Unternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und deshalb entsprechende Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind.

Der BGH, Urteil vom 26.01.2024, V ZR 162/22, hat entschieden, dass der Verwalter bei der Rechnungsprüfung auch erkennbare Mängel berücksichtigen muss. Er muss die Abschlagsrechnungen daraufhin durchsehen, ob sie zum Auftrag und dem Leistungsstand passen.
Der Verwalter kann sich dabei auch nicht auf mangelnde Fachkunde zum Erkennen von Mängeln oder Abrechnungsunregelmäßigkeiten berufen, wenn er es unterlassen hat, die Eigentümer auf seine fehlende Fachkompetenz hinzuweisen und eine Beschlussfassung über eine bauüberwachende Tätigkeit durch einen Architekten vorzubereiten.

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